§ 38 Abs 2 und Abs 3 BDG 1979 (Versetzung von Amts wegen, wichtiges dienstliches Interesse; schwerwiegende Konflikte und Spannungsverhältnisse in der Dienststelle; mangelnde Befähigung des Beamten als Führungskraft; Enthebung von der Funktion als Gendarmeriepostenkommandant und Versetzung zu einem anderen Gendarmerieposten)