§ 94 BDG 1979 (Dienstpflichtverletzung, Verjährung, 6 Monate ab Kenntnis der Disziplinarbehörde; Verlängerung der Frist bei Notwendigkeit von Ermittlungen durch Dienstbehörde im Auftrag der Disziplinarkommission vor Verfahrenseinleitung)
§ 94 BDG 1979 (Dienstpflichtverletzung, Verjährung, 6 Monate ab Kenntnis der Disziplinarbehörde; Verlängerung der Frist bei Notwendigkeit von Ermittlungen durch Dienstbehörde im Auftrag der Disziplinarkommission vor Verfahrenseinleitung)