§ 77 Abs 5 WRG 1959idF 1999/I/155 (Satzungen; keine Notwendigkeit der Satzungsänderung oder der Einholung einer behördlichen Genehmigung bei der Neuaufnahme von Mitgliedern in eine Wassergenossenschaft)
§ 80 Abs 2 WRG 1959 (genossenschaftliche Verpflichtungen; Pflicht zur Mitteilung über den jährlichen Mitgliederstand unter Angabe der Mitglieder und der Veränderungen)