§ 38 AVG (Vorfrage; selbstständige Beurteilung oder Aussetzung des Verfahrens bis Entscheidung der für die Vorfrage als Hauptfrage zuständigen Behörde; Aussetzung ein Bescheid; kurze Entscheidungsfrist für die Ermessensentscheidung von Bedeutung)
VwGH 22.05.2001, 2001/05/0029