§ 66 Abs 4 AVG (Berufung, Berufungsentscheidung; Entscheidung in der Sache; Bindung an Inhalt des Spruches der Unterbehörde; Verwaltungsstrafverfahren, Verbot der Tatauswechslung)
VwGH 25.02.2002, 2000/04/0159
„Sache“ iSd § 66 Abs 4 AVG ist immer die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des B der UnterBeh gebildet hat. Dies bedeutet für den Bereich des VerwStrafVerf, dass die BerufungsBeh trotz ihrer Berechtigung, den angef B nach jeder Richtung abzuändern, doch auf die Ahndung der dem Beschuldigten im StrafVerf erster Inst zur Last gelegten Tat beschränkt bleibt, sodass sie ihn nicht für eine Tat schuldig sprechen darf, die ihm im Verf vor der ersten Inst gar nicht zur Last gelegt worden ist.