§ 46 AVG (Beweise; Einholung von Stellungnahmen von Vertrauensanwalt österreichischer Vertretungsbehörden im Ausland, als Ermittlungsmöglichkeit im Asylverfahren zweckdienlich; Beweismittel eigener Art)
§ 52 AVG (Sachverständige; keine, Vertrauensanwälte österreichischer Vertretungsbehörden im Ausland; Beweismittel eigener Art)