§ 71 Abs 1 Z 1 AVG (Wiedereinsetzung; Anhaltung in Schubhaft; mangelnde Sprachkenntnis; rechtzeitiges Einschreiten eines Rechtsbeistandes)
VwGH 13.12.2001, 99/21/0110
Der Aufenthalt eines Fremden in Schubhaft ist nach der Rsp des VwGH - auch wenn er noch unvertreten ist - kein Grund, der es zuließe, die Unterlassung einer rechtzeitigen Berufungseinbringung als unverschuldet oder als ein über den minderen Grad des Versehens nicht hinausgehendes Verschulden zu werten. Auch das Zusammentreffen des Umstandes der Freiheitsentziehung mit einer mangelnden Sprachkenntnis des Betroffenen vermag - weil das FrG die Erlassung eines Aufenthaltsverbots-B in einer für den Betroffenen verständl Sprache nicht vorsieht - ohne das Hinzutreten eines ihn konkret treffenden Hinderungsgrundes, der über die allgemeine Situation eines in Schubhaft befindl, der deutschen Sprache nicht mächtigen Fremden hinausgeht, die begehrte WE in den vorigen Stand nicht zu rechtfertigen (VwGH 23.06.1998, 97/21/0770, mwN; VwGH 24.02.2000, 96/21/0430).