§ 5 Abs 2 StVO (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol, Alkomattest, Verweigerung; Verpflichtung zum sofortigen Hinweis auf Gründe der Unmöglichkeit der Untersuchung; Berufung auf Asthmaleiden)
VwGH 22.03.2002, 99/02/0310
Im Lichte VwGH 22.04.1997, 96/11/0069 kam es jedoch im BeschwFall auf die vom Bf unter Berufung auf ein Asthmaleiden behauptete Unmöglichkeit der Ablegung eines Alkomattests nicht an, zumal der Bf im Zuge des erfolglos durchgeführten Atemalkoholtests nicht auf eine derartige Unmöglichkeit hinwies und er auch nicht behauptet, dass dies für Dritte (den einschreitenden Gendarmeriebeamten) sofort klar erkennbar gewesen wäre. Abw.