§ 84 Abs 2 StVO (Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Straßengrundes; Verbot außerhalb von Ortsgebieten in einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrad; „Ankündigungen“, Hinweis auf einen anderen Ort)
§ 84 Abs 4 StVO (Verstoß gegen Abs 2, Entfernungsauftrag)