§ 10a StbG (Voraussetzung jeglicher Verleihung, entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache entsprechend den Lebensumständen; exakte Darstellung des deutschen Gespräches zur Nachvollziehbarkeit der Beurteilung, Aufenthaltsdauer in Österreich kein Kriterium für Sprachkenntnisse)
VwGH 12.03.2002, 2001/01/0018