§ 28 Abs 1 StbG (Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbs einer fremden; bereits erbrachte und noch zu erwartende Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigem Grund im Interesse der Republik, Zustimmung des fremden Staates und Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 Abs 1 bis 4 sowie 6 und 8 )