§ 12 Abs 5 Steiermärkisches Pflegeheimgesetz (Entzug der Bewilligung, wenn die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner nicht gesichert ist; bei Wegfall der personellen und sachlichen Voraussetzungen für den ordnungsgemäßen Betrieb des Pflegeheimes; bei Zuwiderhandeln des Betreibers eines Pflegeheimes gegen die in § 15 genannten Pflichten)