§ 5 Abs 1 Stmk SozialhilfeG (Hilfegewährung nur soweit, als Einkommen und Vermögen des Hilfeempfängers nicht ausreichen)
§ 13 Stmk SozialhilfeG (Unterbringung in Anstalten oder Heimen)
§ 39 Abs 1 Stmk SozialhilfeG idF LGBl 1996/53 (Verpflichtung des Hilfeempfängers, dem Sozialhilfeträger den Aufwand zu ersetzen; keine „rückwirkende“ Beitragsvorschreibung, Maßgeblichkeit der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Hilfeempfängers beim Rückersatz)