§ 141 SchifffahrtsG 1997 (gewerbsmäßige Schulung von Schiffsführern, Bewilligungspflicht)
§ 142 Abs 1 SchifffahrtsG 1997 (Bewilligung zur Führung einer Schiffsführerschule, Voraussetzungen)
§ 142 Abs 5 SchifffahrtsG 1997 (Bewilligungsvoraussetzung, dass über ein geeignetes Schulungsfahrzeug verfügt wird)