§ 8 Abs 4 Wald- und Weideservitutengesetz (Tirol) (Voraussetzungen der Regulierung, Neuregulierung oder Ablösung; Willensbildung verhältnismäßig nach Eigentumsanteilen; nicht auf Fälle anwendbar, in denen ein Miteigentümer einen Eingriff in das Eigentum [sein Nutzungsrecht] abwehren will; Recht jedes Teilhabers, rechtswidrige Eingriffe Dritter in das Eigentum abzuwehren)