§ 16 Abs 1 Z 1 Nö ROG 1976 (Bauland, Wohngebiet; für Wohngebäude und dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienende Gebäude sowie für Betriebe, welche keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärmbelästigung, Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen; Betriebe aller Art individuell zu prüfen, keine Betriebstypenprüfung; Pferdestall nicht von vornherein unzulässig)