§ 72 Wr BauO (Baubeginn; soweit nicht § 70a zur Anwendung kommt, sobald Baubewilligung an den Bauwerber und jene Parteien, die durch Erhebung von Einwendungen Parteistellung erhalten haben, zugestellt)
§ 72 Wr BauO (Baubeginn; soweit nicht § 70a zur Anwendung kommt, sobald Baubewilligung an den Bauwerber und jene Parteien, die durch Erhebung von Einwendungen Parteistellung erhalten haben, zugestellt)