§ 2 Abs 3 AWG (Enden der Abfalleigenschaft mit Zuführung zu einer zulässigen Verwendung oder Verwertung)
§ 2 Abs 3 AWG (Enden der Abfalleigenschaft mit Zuführung zu einer zulässigen Verwendung oder Verwertung)
§ 2 Abs 3a AWG idF 1998/I/151 (unbeschadet des Abs 3 Möglichkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit Verordnung bei bestimmten Abfällen das Enden der Abfalleigenschaft festzulegen)