§ 2 Abs 1 AWG (Abfallbegriff; bewegliche Sachen, deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat (Z 1), oder deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse ( § 1 Abs 3 ) geboten ist (Z 2))
§ 35 Abs 2 AWG (Notifizierungspflicht an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowohl beim Export als auch beim Import)