Art 139 Abs 1 B-VG (Verordnungsprüfung; Individualbeschwerde, Legitimation, keine; Verkehrsbeschränkung; zumutbarer Weg der Rechtsdurchsetzung, Ausnahmebewilligungsverfahren nach § 45 StVO )
VfGH 26.11.2002, V 65/02
Die Möglichkeit der Erwirkung einer AusnahmeBew gem § 45 StVO zur Bekämpfung einer mittels V verfügten Verkehrsbeschränkung stellt einen zumutbaren Weg zur Geltendmachung der behaupteten Rechtswidrigkeit dieser V dar (vgl VfSlg 10.302/1984, 12.317/1990, VfGH 27.11.2001, V 105/00 ua). Auch im ggstl Fall besteht für die AStin gem § 45 StVO die Möglichkeit, in einem (auf A der Betroffenen einzuleitenden) VerwVerf abzuklären, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen AusnahmeBew vom allg Fahrverbot gegeben sind. Liegen die Voraussetzungen vor, so hat die Beh durch Erteilung der beantragten Bew die sonst für jedermann eintretende Verkehrsbeschränkung für die AStin aufzuheben. Damit steht dieser ein Mittel zur Verfügung, die Wirkung der V von sich abzuwenden oder aber in einer Beschw die Frage der G-Mäßigkeit des Verbots an den VfGH heranzutragen.