Art 139 Abs 1 letzter Satz B-VG (Verordnungsprüfung, Individualantrag, Legitimation, keine; Bebauungsplan; Auflassung einer vorgesehenen Aufschließungsstraße; keine aktuelle Betroffenheit)
VfGH 24.09.2002, V 57/02
Weder greift die Bebauungsplanänderung, welche die bloß planerische Festlegung einer Straße wieder beseitigt, in bereits bestehende und tatsächl ausgeübte Frontrechte der ASt als Anrainer ein noch wird in Anbetracht der Situierung der Grundstücke der ASt und deren Aufschließung durch eine andere Straße der Zugang oder die bauliche Nutzbarkeit dieser Grundstücke zunichte gemacht, sodass die ASt keinesfalls aktuell von der in Rede stehenden Bebauungsplanänderung betroffen sind (VfSlg 9134/1981).