§ 341 Abs 1 und 3 ASVG (Gesamtverträge, Beziehungen der Krankenversicherungsträger und den freiberuflichen Ärzten, Regelung durch Gesamtvertrag, Abschluss zwischen Hauptverband und Ärztekammer; Inhalt des Gesamtvertrages ist auch Inhalt des Einzelvertrages zwischen Krankenversicherungsträger und Arzt)
§ 342 ASVG (Inhalt der Gesamtverträge)