§ 6 Abs 1 PrivatradioG (mehrere Antragsteller; Auswahlgrundsätze; Vorrang für Antragsteller, bei dem die Zielsetzungen des Gesetzes am besten gewährleistet erscheinen, insbesondere Gewähr für größere Meinungsvielfalt, eigenständiges, auf die Interessen im Verbreiterungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot; ausreichende gesetzliche Determinierung; Verpflichtung zu detaillierter Begründung der Auswahlentscheidung)