Verletzung (Verordnung)
Art 6 StGG (Erwerbsausübungsfreiheit, Einschränkungen, Grenzen; Voraussetzungen für Bedingungen für Antritt eines Erwerbszweiges iZm Art 18 StGG zu verstehen)
Art 18 StGG (Freiheit der Berufswahl; Einschränkung durch Gesetz oder Verordnung; Voraussetzungen für Antritt eines Berufs, Gewerbes; Zulassung ihrer Art nach gleichwertiger Ausbildungsgänge; Baumeistergewerbe, Einschränkung der praktischen Tätigkeit auf die ausführende Baumeistertätigkeit in gewerblichem Unternehmen)