§ 62 Abs 4 AVG (Möglichkeit der Behörde zur Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder von diesen gleichzuhaltenden, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeiten in Bescheiden; bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig - Abstellen auf die übrigen Bescheidteile bzw den Akteninhalt; Wirkung eines Berichtigungsbescheids - nur feststellender, nicht aber rechtsgestaltender Charakter; Einheit mit dem berichtigten Bescheid)