§ 49 Abs 2 VStG idF BGBl 1995/620 (Strafverfügung, Einspruch; keine höhere Strafe als in der Strafverfügung)
§ 66b Abs 7 VStG (ebenso; In-Kraft-Treten; Anwendung für Bescheide, die nach dem 30. 6. 1995 erlassen werden; kein Verschlechterungsverbot bei Einspruch gegen früher erlassenen Bescheid)