§ 21 Abs 1 VStG (Absehen von der Strafe, Voraussetzungen, ua unbedeutende Folgen der Übertretung; hier: keine, Sattelkraftfahrzeuge, Überladung im Ausmaß von 27,8 %)
VwGH 21.12.2001, 2001/02/0090 Amtsbeschwerde
Im beschwggstl VerwStrafVerf nach § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG wurde eine Überladung des SattelKfz in Höhe von 27,8 % festgestellt, weshalb bereits aus dem von der Bfin (BMVIT) zutreffend angeführten - mit der Rsp VwGH (vgl Erk 31.02.1990, 89/03/0104 - 0107) zum diesbezügl Unrechtsgehalt der dem Mitbet vorgeworfenen VerwÜbertretung im Einklang stehenden - Grund der durch Überladung im ggstl Ausmaß entstehenden Gefährdungen im Straßenverkehr (als derart erhöhte Gefährdung im Straßenverkehr sei etwa auf den verlängerten Bremsweg [vgl das Urteil des OGH vom 29.11.1967, 7 Ob 164/67 = SZ 40/157], auf die Gefährdung des Interesses an einem einwandfreien Straßenzustand [vgl VwGH 20.11.1978, 1354/78] hingewiesen) jedenfalls das in § 21 Abs 1 VStG genannte Kriterium der unbedeutenden Folgen der Übertretung keineswegs vorliegt. Vielmehr ist der Unrechtsgehalt sogar als erhebl zu bezeichnen (vgl VwGH 03.07.1991, 90/03/0205, wonach schon eine Überladung um 17 % „keinesfalls als unbedeutend zu werten“ ist). Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.