§ 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe, Unterschreitung der Mindeststrafe bis zur Hälfte; beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe erforderlich; Verstoß gegen GütBefG, hoher Unrechtsgehalt)
§ 22 VStG (Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, Konsumtion)