§ 13 Abs 1 VermG (Neuanlegung des Grenzkatasters oder Einverleibung oder Anmerkung; Nichtübereinstimmung mit ihrer Grundlage oder fehlerhaft; Berichtigung mit Bescheid, auf Antrag oder von Amts wegen; fehlerhafter Plan nach § 84 Tir FlVLG nach Abschluss des Zusammenlegungsverfahren ist keine Grundlage der Eintragung; Nichtübereinstimmung des Planes mit Ergebnis des Zusammenlegungsverfahrens; objektives Vorliegen der Voraussetzungen für die Berichtigung)