§ 12 Abs 1 Krnt VeranstaltungsG 1997 (Ausübung einer Bewilligung durch Geschäftsführer oder Pächter, Bewilligung; Wirksamkeit der Bestellung mit Rechtskraft des Bewilligungsbescheids; Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers, Fälle; diesfalls Ausübung nur nach bescheidmäßiger Bewilligung der Geschäftsführerbestellung; Ausscheiden eines Geschäftsführers, auch unabhängig von der Bestellung eines neuen Geschäftsführers, Wirksamkeit mit Kenntnisnahme der Anzeige durch die Behörde)