§ 4 Abs 2 zweiter Satz StVO (Verkehrsunfall mit Personenverletzung, Verständigungspflicht der Polizei- oder Gendarmeriedienststelle; Erkennbarkeit von Verletzungen, Nachfragepflicht)
§ 4 Abs 2 zweiter Satz StVO (Verkehrsunfall mit Personenverletzung, Verständigungspflicht der Polizei- oder Gendarmeriedienststelle; Erkennbarkeit von Verletzungen, Nachfragepflicht)