§ 45 Abs 2 StVO (Ausnahme in Einzelfällen; Parkometerzone, erhebliches oder wirtschaftliches Interesse, keines; strenger Maßstab; Fachärztin, Anstellung im AKH und eigene Ordination, Bewältigung der erforderlichen Fahrten mit Taxi)
VwGH 21.12.2001, 98/02/0374