§ 16 Abs 1 lit c StVO (Verbot des Überholens, wenn Lenker nicht einwandfrei erkennen kann, dass er sein Fahrzeug nachher in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern)
VwGH 07.06.2000, 97/03/0120
Es kommt darauf an, dass unter Zugrundelegung der bei Beginn des Überholvorganges vorliegenden Verhältnisse ein gefahrloses Einordnen am Ende des Überholvorganges mögl sein muss. Darauf stellt aber die im Spruch des B nach § 44a Z 1 StVO von der Beh als erwiesen angenommene Tat nicht ab. Daran vermag auch die Ergänzung des Spruchpunktes 2 des erstinstanzl StrafErk durch die bel Beh nichts zu ändern („wodurch er durch sie behindert wurde“), weil für eine Übertretung des § 16 Abs 1 lit c StVO eine konkrete Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer nicht erforderl ist, sondern es wesentl ist, dass ein Überholvorgang begonnen wird, obwohl der Lenker des überholenden Fahrzeuges nicht erkennen kann, dass er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern (VwGH 12.03.1986, 85/03/0152).