§ 49 Abs 1 erster Satz AlVG idF BGBl 1996/411 (persönliche Kontrollmeldung monatlich mindestens einmal bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle)
VwGH 03.05.2000, 99/03/0354
Der Bf macht geltend, dass die Vorschreibungen von Kontrollmeldungen in seinem Fall sinnlos wären, weil es für ihn als 55-jährigen herzkranken Menschen auf dem freien Arbeitsmarkt keine geeigneten offenen Stellen mehr gebe. Die Beh hätte daher gem § 49 Abs 1 AlVG die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzl nachsehen müssen. Die - dennoch - vorgeschriebenen Kontrollmeldetermine widersprächen daher dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Verbotes des „Rechtsmissbrauches des Instrumentes der Kontrollmeldung“. Eine Unterlassung einer Kontrollmeldung durch den Arbeitslosen könne daher mangels rechtmäßiger Vorschreibung des Kontrollmeldetermins gar keinen Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe begründen.