§ 26 Abs 1 Wr SHG idF LGBl 1993/50 (Kostenersatz durch den Leistungsempfänger, soweit er über hinreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt oder hiezu gelangt)
§ 26 Abs 4 Wr SHG (Ersatz durch die Erben des Leistungsempfängers, Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte)