§ 103 Abs 2 KFG (Pflichten des Zulassungsbesitzers, Lenkerauskunft)
§ 9 Abs 2 VStG (besondere Fälle der Verantwortlichkeit, verantwortlicher Beauftragter; Bestellung für Bereich „Hochbau“, Verantwortlichkeit für Einhaltung kraftfahrrechtlicher Bestimmungen, keine)