§ 103 Abs 2 KFG (Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers; Möglichkeit der Behörde Auskünfte darüber zu verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt von einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat; Pflicht, die Auskunft unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; Frist - auch verfahrensrechtlicher Natur; grundsätzlich Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)