§ 6 GGBG (Vorschriften für Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter)
§ 7 Abs 2 Z 5 GGBG (Beförderer darf gefährliche Güter nur mit vorschriftsgemäßen Fahrzeugen befördern)
§ 13 Abs 5 Z 1 GGBG (Pflicht des Zulassungsbesitzers dafür zu sorgen, dass ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn es den Vorschriften des § 6 entspricht; Übertretung ist selbstständiges Delikt im Verhältnis zur Übertretung des § 7 Abs 2 Z 5 , Kumulation)