§ 103 Abs 2 KFG (Lenkerauskunft, teilweise Unleserlichkeit, Angabe des Ortes Tabor ohne Anführung des Staates; Begründungsbedürftigkeit hinsichtlich des Ausmaßes des Verschuldens iS des § 21 VStG )
§ 21 Abs 1 VStG (Absehen von Strafe, Rechtsanspruch, bei geringfügigem Verschulden und unbedeutenden Folgen der Übertretung)