§ 3 Abs 1 Z 7 GefahrgutbeförderungsG-Straße („Halter“, wer ein Kfz oder einen Anhänger auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt)
§ 23 Abs 1 Z 10 GefahrgutbeförderungsG-Straße („Beförderer“, wer ein gefährliches Gut aufgrund einer vertraglichen oder sonstigen Verpflichtung zur Beförderung übernimmt oder auf eigene Rechnung befördert)