§ 37 Abs 2 FSG (Strafbestimmungen, Freiheitsstrafe an Stelle oder neben der Geldstrafe; Voraussetzung, vorangehende Bestrafung wegen der „gleichen“ Zuwiderhandlung; Anwendung auch auf Zuwiderhandlungen gegen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmungen; wiederholt uneinsichtiges Verhalten, letzte vorangehende Bestrafung mit Geld- und Freiheitsstrafe, rascher Rückfall)