§ 3 Abs 1 lit e Tir GVG (Genehmigungspflicht; Überlassung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke zu einer diese Nutzung wesentlich beeinträchtigenden oder gänzlich ausschließenden Benutzung; Anknüpfen an bestimmte Vertragsform, keines)
§ 15 Abs 1 Tir GVG (zustimmungspflichtiger Rechtserwerb, Verpflichtung zum Ansuchen um Zustimmung binnen zweier Monate)