§ 1 Abs 2 Z 3 Sbg GVG (Gesetzesziele, Sicherung eines sparsamen Umganges mit Grund und Boden)
§ 2 Abs 1 Sbg GVG (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, Begriff; Aussetzung der Bewirtschaftung ohne Zuführung zu einem anderen Zweck, Beendigung der Eigenschaft, keine; bloße Stilllegung mit Nutzung der Stallgebäude für Lagerzwecke und des Grundstückes als „saure Wiese“)