§ 75 Abs 2 GewO 1994 ( Betriebsanlagen; „Nachbarn“; Möglichkeit der Gefährdung oder Belästigung durch Errichtung, Bestand oder Betrieb; Abfackelungsanlage)
VwGH 23.01.2001, 2001/04/0135
Für die Nachbareigenschaft des Bf kommt es - unabhängig davon, ob er als „Anrainer“ anzusehen ist - darauf an, ob seine Liegenschaft bzw sein ständiger Aufenthalt innerhalb des Immissionsbereiches jener Emissionen der Betriebsanlage liegt, die ihre Ursache in der den Gegenstand des vorliegenden VerwVerf bildenden Änderung dieser Betriebsanlage haben (vgl VwGH 26.05.1998, 98/04/0028). Entscheidend für die Nachbarstellung ist bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder Belästigung (vgl VwGH 22.03.2000, 99/04/0178). Dem Bf käme daher nur dann keine Nachbarstellung zu, wenn jede von der Abfackelungsanlage ausgehende Gefährdung oder Belästigung von vornherein ausgeschlossen wäre. Dies hat die bel Beh aufgrund einer gutachtl Äußerung angenommen.