§ 6 Z 3 AsylG 1997 (offensichtliche Unbegründetheit eines Asylantrages, offensichtlich den Tatsachen nicht entsprechendes Vorbringen zur Bedrohungssituation, Voraussetzungen, „qualifizierte Unglaubwürdigkeit“, Aufdrängen des Urteiles, lange Begründung allein spricht nicht gegen Heranziehung des § 6 Z 3 , doch keine weitwendigen Überlegungen oder lange Argumentationsketten; hier: Vorliegen einer Urkunde, Unechtheit bzw Unrichtigkeit nicht offensichtlich)