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VwGH 23. 11. 2001, 2001/19/0094 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 2003/397ZfV 2003, 208 Heft 2 v. 5.5.2003

§ 23 Abs 2 FrG 1997 (Niederlassungsbewilligung; Aufenthaltszweck; unselbstständiger Erwerb, vom AuslBG ausgenommen; Zweckänderung; Quotenpflicht; Niederlassungsbewilligung, weitere; Quotenerschöpfung; Abweisungsgrund)

VwGH 23.11.2001, 2001/19/0094

Die Bfin bestreitet nicht die maßgebl Sachverhaltsfeststellungen der bel Beh, sie habe bis 7. 6. 2000 eine Niederlassungsbew für den Aufenthaltszweck „vom AuslBG ausg. unselbstständiger Erwerb“ erteilt erhalten. Sie bestreitet weiters nicht die Feststellung der bel Beh, sie habe am 9. 5. 2000 einen A auf Erteilung einer Niederlassungsbew für einen unter § 3 Abs 9 Z 2 NLV 2001 fallenden Aufenthaltszweck gestellt (es kann idZ dahinstehen, ob der verfgegenständl A der Bfin auf den Aufenthaltszweck „selbstständige Erwerbstätigkeit“ - so die Wiedergabe der bel Beh in der Sachverhaltsdarstellung - oder auf „jeglicher Aufenthaltszweck“ - so die Ausführungen der bel Beh im Rahmen ihrer rechtl Beurteilung - gerichtet war, weil beide Aufenthaltszwecke unter die gen Best der NLV 2001 zu subsumieren sind). Die Bfin stellt in ihrer Beschw schließl auch nicht in Abrede, dass die gem § 3 Abs 9 Z 2 NLV 2001 festgelegte Anzahl der Niederlassungsbew für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit für das Bundesland Wien seit 5. 4. 2001 ausgeschöpft war.

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