§ 7 AsylG 1997 (Asyl aufgrund Asylantrages; Konversion zum christlichen Glauben, Iran, Maßgeblichkeit der Rückkehrgefährdung unter Annahme der weiteren Ausübung der neuen Religion im Iran)
VwGH 19.12.2001, 2000/20/0369
Der Bf (StA: Iran) macht insb geltend, bei einer Rückkehr in den Iran könnte er wegen seines Abfalles vom Islam verfolgt und womögl hingerichtet werden. Der Religionswechsel stelle eine zusätzl Gefahr der Verfolgung durch die Beh im Iran dar. Wie sich aus dem Schreiben des Dt Orientinstituts ergebe, gebe es im Iran zwar kein staatl G, welches den Abfall vom Islam ausdrückl mit Strafe bedrohe, nach der islam Rechtslehre bestehe jedoch kein Zweifel an der Todeswürdigkeit der Apostasie. Ein Konvertit könne daher aufgrund der im Iran geltenden Rechtslage jederzeit zum Tode verurteilt werden. Schon allein dieser Umstand stelle eine unglaubl psych Belastung für den Bf dar. Man könne dem Bf außerdem nicht zumuten, sein religiöses Bekenntnis im Iran geheim zu halten oder gar sich zum Islam zu bekennen. Der Bf habe sich erst nach eingehendem Studium der Bibel und der christl Lehre entschlossen, sich zum Christentum zu bekehren. Dieser Übertritt habe nichts mit dem Bestreben des Bf, als Flüchtling anerkannt zu werden, zu tun.