§ 6 Z 4 AsylG 1997 (offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrages, Nichtmitwirkung des Asylwerbers an Feststellung des Sachverhaltes trotz Aufforderung, nur, wenn Weigerung auf missbräuchliche Asylantragstellung schließen lässt; Annahme, Asylantrag entbehre jeder Grundlage; vorausgehende Aufforderung, Nichterscheinen zur Verhandlung, Erfordernis der Mitwirkung, keine, Feststellungen zur geänderten politischen Lage in Pakistan)