§ 6 Z 1 und Z 2 AsylG 1997 (offensichtliche Unbegründetheit eines Asylantrages, Verfolgung durch Private; Prüfung ausreichenden staatlichen Schutzes nur im Verfahren nach § 7 AsylG )
§ 8 AsylG 1997 (Non refoulement-Prüfung; Prüfung der Gründe des Abs 1 und des Abs 2 des § 57 FrG ; Besitz von Ausweispapieren ist nicht Voraussetzung für Abschiebungsschutz)