§ 7 Abs 2 Agrarbehördengesetz 1950 (Berufung an den Obersten Agrarsenat nur in bestimmten Fällen gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates zulässig)
§ 7 Abs 2 Agrarbehördengesetz 1950 (Berufung an den Obersten Agrarsenat nur in bestimmten Fällen gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates zulässig)